Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass man im Rahmen eines Minijobs nur Lohn für geleistete Arbeit erhält. „Wer nicht arbeitet, bekommt auch kein Geld“, so wird es den meisten Minijobbern suggeriert.
§1 BundesUrlaubsGesetz besagt: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei 24 Tage bei einer 6-Tage Woche. Arbeiten Sie also als Minijobber beispielsweise nur an 2 Tagen in der Woche, wird Ihr Urlaubsanspruch entsprechend reduziert. Wie fast überall gilt auch hier: „Ohne Antrag, kein Urlaub“. Ihren Urlaubsanspruch müssen Sie deshalb bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Ihr Urlaubsanspruch geht in der Regel dann verloren, wenn Sie ihn nicht bis zum Ende des Jahres bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Sie arbeiten an 5 Tagen in der Woche, aber nur 2 Stunden pro Tag? Auch dann haben Sie einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ihr Urlaub beträgt in diesem Fall mindestens 20 Tage im Jahr! Es kommt nämlich nicht darauf an, wie viele Stunden Sie pro Arbeitstag leisten, sondern wie oft Sie arbeiten.
Sie haben keine festen Arbeitstage? Dann wird Ihr Urlaubsanspruch am Durchschnitt Ihrer Arbeitstage bemessen, soweit in Ihrem Arbeitsvertrag lediglich auf den gesetzlichen Mindestanspruch verwiesen wird. Gesteht Ihr Arbeitgeber einen höheren als den gesetzlichen Mindesturlaub zu, so haben Sie als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer auch ein Anrecht auf mehr Urlaub. Dies gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung!