Auf jameda.de können Patienten ihre Erfahrungen mit Ärzten der Öffentlichkeit mitteilen. Die Erfahrungsberichte enthalten sowohl Lob als auch schlechte Kritik. Doch was passiert, wenn die Plattform missbraucht wird und die Bewertung alles andere als der Wahrheit entspricht?

Das Verbreiten von unwahren Tatsachenbehauptungen ist ein Straftatbestand, der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Die Verfasser solcher „üblen Nachreden“ bleiben im Netz jedoch anonym. Der bewertete Arzt hat dagegen mit den Nachwirkungen noch lange zu kämpfen.

Wenn Sie eine schlechte Textbewertung erhalten haben, können Sie zunächst eine Gegendarstellung verfassen. Zwar können Sie so einen aus Ihrer Sicht falschen Sachverhalt berichtigen, aber die unwahren Behauptungen stehen weiter im Raum. Kaum einer macht sich die Mühe, Ihre Kommentierung zu lesen und den Wahrheitsgehalt der Aussage zu prüfen.

Möchten Sie, dass die unwahre Tatsachenbehauptung gelöscht wird, müssen Sie den Ihnen zustehenden Unterlassungsanspruch geltend machen. Der Unterlassungsanspruch ist auf die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen gerichtet. Doch wo fängt eine Tatsachenbehauptung an und wo endet die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit?

Bei den Textbewertungen kommt es deshalb maßgeblich darauf an, ob sich die Äußerungen als Wahr oder falsch erweisen lassen. Denn fest steht, dass unrichtige Äußerungen nicht zur Meinungsbildung beitragen können und damit auch nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Bei der Geltendmachung Ihres Unterlassungsanspruchs wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen können Sie dabei auf die Beweislastumkehr zurück greifen. Der Verfasser Ihrer Bewertung ist dafür beweispflichtig, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Die Chance, dass die üble Nachrede endgültig aus dem Netz genommen wird, ist deshalb gut.

Anders dagegen sieht es bei den Bewertungen auf der Plattform nach dem „Schulnotensystem“ aus. Hier können die Patienten Schulnoten für die Arztpraxis (Freundlichkeit, Erreichbarkeit, Sauberkeit, Kompetenz….) vergeben.

Unabhängig von der Frage, ob ein medizinischer Laie die Kompetenz des Arztes zutreffend bewerten kann, haben die Gerichte entschieden: Bei der Vergabe von Schulnoten, handelt es sich um eine Meinungsfreiheit, die unter den Schutz des Artikels 5 Abs. 1, Satz 1 GG fällt. Zwar knüpfen die Bewertungskriterien, wie beispielsweise „Behandlung“, „Praxisausstattung“ und „Erreichbarkeit“ an  einen Tatsachenkern an. Die Bewertung dieses Tatsachenkerns in Form von Noten, stellt aber ein Werturteil dar, welches von der Meinungsfreiheit geschützt ist, so der Bundesgerichtshof. Die Note soll die persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, die auch irrational oder nicht nachvollziehbar sein kann, denn die Vergabe von „Noten“ ist nicht objektiv und muss es auch nicht sein.

Der betroffene Arzt dagegen ist dieser subjektiven Bewertung -bisher hilflos- ausgesetzt. Dabei gibt es genügend Argumente, die gegen die Vergabe „allein subjektiver Noten“ streiten. Es bleibt zu hoffen, dass potentielle Patienten, die im Internet um Rat suchen, den „Schulnoten“ des Arztes nicht allzuviel Beachtung schenken.